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Mitglieder der Verbände waren so freundlich, uns folgende Fragen zu beantworten
Das GEG gilt 01.11.2020.
Die Ungleichbehandlung Handwerklicher und Akademischer Energieberater wird abgeschafft. Nun kann auch der Handwerkliche Energieberater Nichtwohngebäude beraten. Die Einführung der DIN V 18599 Ausgabe 2018 bringt in Kombination mit den Regelungen zu PV Strom, Biomethan, Biomasse und Nahwärmenetzen eine Vielzahl neuer Anlagentechnischer Möglichkeiten mit sich. Fehlerhafte Berechnungen bei der Ausweiserstellung können zukünftig mit Bußgeldern bestraft werden.
Es wird eine „obligatorische „Energieberatung beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern geben, sofern diese kostenlos angeboten wird. Hier ist also abzuwarten, ob der Staat hier ein Förderprogramm auflegen wird oder ob die Energieberater ehrenamtlich tätig werden wollen.
Spätestens ab 01.01.2024 darf nur noch mit DIN 18599 bilanziert werden. Das wird für viele Büros eine enorme Umstellung bedeuten.
Durch Einführung des GEG`s wird es nicht einfacher aber es gibt mehr Möglichkeiten für den Bauherrn, seine Bauvorhaben umzusetzen. Bei Neubauten ändert sich wenig, die energetischen Anforderungen wurden im Wesentlichen übernommen. Lediglich im Bereich der gebäudenahen Stromerzeugung (PV, KWK) ergeben sich größere Änderungen. Man kann jetzt bei Bezug von „Biogas“ auch mit der Gasbrennwertheizung den erneuerbaren Anteil nachweisen.
Was für die Bauherren auch noch wichtig ist, ist die Einführung der Bundesförderung effiziente Gebäude im kommenden Jahr. Insbesondere bei der Förderung der Nichtwohngebäude muss aber noch einiges getan werden, wenn hier ein auch ein Anreiz zum ökologischen Bauen geschaffen werden soll.
Die DIN V 18599 muss bei Nichtwohngebäuden und gekühlten Wohngebäuden angewendet werden. Bis zum 31.12.2023 dürfen für ungekühlte Wohngebäude auch die 4701/4108 weiter Anwendung finden. Allerdings ist der Energieberater dazu verpflichtet diejenige Norm zu verwenden, die dem Kunden die besten Ergebnisse liefert. Das bedeutet das jeder Energieberater sich mit der 18599 auseinandersetzen muss.
Ab 01.01.2024 muss die DIN V 18599 zwingend eingesetzt werden.
Der wesentliche Unterschied lag bisher in der unterschiedlichen Nutzung und die besonderen Anforderungen, die die Nutzung mit sich bringt. Wohn- und Nichtwohngebäude unterscheiden sich im Wesentlichen in der Anlagentechnik. Doch selbst weichen sich die Unterschiede langsam auf: Durch die zunehmende Klimatisierung von Wohngebäuden und den Einsatz von Lüftungsanlagen nähern sich die Gebäude hier an.
Für Energieberater ist es wichtig zu erkennen, welche Anforderungen und Kundenwünsche es gibt und wo Kunden beraten werden müssen.
Die Gebäudehülle von Nichtwohngebäuden sollte für einen verantwortungsvollen Betrieb ebenfalls in besserer Qualität als vorgeschrieben, ausgeführt werden. Die großen Unterschiede liegen dann in der Zonierung: Hier kann die Nutzung bei Nichtwohngebäuden unter Umständen präziser abgebildet werden als bei Wohngebäuden.
Gut am neuen GEG sind aus unserer Sicht die Einbindung der erneuerbaren Energien wie die gebäudenahe Stromproduktion und die Abschaffung der Ungleichbehandlung handwerklicher und akademischer Energieberater.
Schlecht sind die Regelungen rund um den Energieausweis. Es stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Verbrauchsausweises, da dieser keinerlei Mehrwert für einen Kaufinteressenten bringt. Ebenfalls die Umsetzung der anlassbezogenen Beratung bei Verkauf oder umfassender Sanierung werden sich als schwierig erweisen.
Total vermisst wird der Verzicht auf ambitionierte Ziele zum verbesserten Klimaschutz. Die Grenzwerte für Neubauten sind weit davon entfernt, 2050 einen CO2-neutralen Gebäudebestand realisieren zu können. Wenn man dieses Ziel ernsthaft verfolgen würde, müsste der Passivhausstandard als Bauweise gesetzlich verankert werden. Schließlich sollen Neubauten ja für 80 Jahre betrieben werden. Nach wie vor sind Energieausweise wertloses Papier, solange es verschiedene Bewertungsstandards gibt. Auch hier hat sich leider nichts geändert.
Weiterhin ist eine Überwachung des Vollzugs des GEG immer noch nicht vorgesehen. Es wird also munter gebaut und bestätigt, ohne dass die Bauämter wenigstens Stichproben prüfen würden!
Alle Beiträge dieser Serie werden auf den Seiten der Handwerksschule zur Verfügung gestellt. Andere Organisationen ist es freigestellt, diese Inhalte auf Ihren Seiten weiter zu verbreiten.
https://www.handwerksschule.de/blog/
Hier finden Sie auch die Originalinterviews. Ein Interview mit dem GIH liegt uns leider trotz Anfrage nicht vor, der GIH hat jedoch schon auf dem Portal der Zeitschrift Gebäude Energieberater Stellung bezogen.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, die wir in unsere Recherchen aufnehmen können, senden sie uns diese gerne an mich oder an info@handwerksschule.de.
Helmut König
Das GEG gilt 01.11.2020.
Für die bei uns organisierten Gebäudeenergieberater sind hauptsächlich positive Effekte zu erwarten. Als Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. -gewerkschaftlicher Fachverband- setzen wir uns schon lange dafür ein, das die Ungleichbehandlung Handwerklicher und Akademischer Energieberater abgeschafft wird. Mit Einführung des GEG`s ist dies nun endlich vollzogen. Nun kann auch der Handwerkliche Energieberater Nichtwohngebäude beraten. Ebenfalls die Einführung der DIN V 18599 Ausgabe 2018 bringt in Kombination mit den Regelungen zu PV Strom, Biomethan, Biomasse und Nahwärmenetzen eine Vielzahl neuer Anlagentechnischen Möglichkeiten mit sich. Was aus unserer Sicht den Energieberater umso wichtiger bei der Bauplanung macht. Wie wir in unserem eigenen Bildungsträger Die Handwerksschule e.V. merken konnten, gibt es einen riesigen Qualifizierungsdruck für die bestehenden Energieberater.
Durch Einführung des GEG`s wird es nicht einfacher aber es gibt mehr Möglichkeiten seine Bauziele zu erreichen. Prinzipiell ist der Baustandard der Gebäudehülle nicht verschärft worden aber in den Möglichkeiten der Beheizung hat sich einiges getan. Allerdings ist dies ohne fundierten Energieberater nicht nachvollziehbar. Für die Bauherren fast noch wichtiger ist, was durch die Einführung der Bundesförderung effiziente Gebäude im kommenden Jahr noch zu erwarten ist. Insbesondere bei der Förderung der Nichtwohngebäude muss noch ordentlich was nachgelegt werden, wenn hier ein Anreiz zum ökologischen Bauen geschaffen werden soll.
Die DIN V 18599 muss bei Nichtwohngebäuden und gekühlten Wohngebäuden angewendet werden. Bis zum 31.12.2023 dürfen für ungekühlte Wohngebäude auch die 4701/4108 weiter Anwendungen finden. Allerdings ist der Energieberater dazu verpflichtet diejenige Norm zu verwenden, die dem Kunden die besten Ergebnisse liefert. Das bedeutet das jeder Energieberater sich mit der 18599 auseinandersetzen muss.
Der wesentliche Unterschied liegt in der unterschiedlichen Nutzung und die besonderen Anforderungen, die die Nutzung mit sich bringt. Für uns als Energieberater ist es wichtig zu erkennen, welche Anforderungen und Kundenwünsche es gibt und wo wir den Kunden vielleicht auch mal mehr beraten müssen. Z.B. ist der Wunsch einer Kommune nach einem neuen Kindergarten in effizienter Bauweise aber bloß ohne Lüftungsanlage auf so vielen Arten nicht optimal das wir hier beratend tätig werden müssen. Wir haben als Energieberater häufig eine moderierende Rolle und eine hohe Verantwortung mit Blick auf das Portemonnaie und die CO2 Bilanz unseres Kunden.
Gut am neuen GEG sind aus unserer Sicht die Einbindung der Erneuerbaren Energien und die Abschaffung der Ungleichbehandlung handwerklicher und akademischer Energieberater. Schlecht sind die Regelungen rund um den Energieausweis. Unserer Meinung nach gehört der Verbrauchsausweis abgeschafft, da dieser keinerlei Mehrwert für den Kaufinteressenten bringt. Ebenfalls die Umsetzung der anlassbezogenen Beratung bei Verkauf oder umfassender Sanierung werden sich als nicht funktional zeigen.
Herr Schwark, ich danke Ihnen für dieses Gespräch
Das GEG tritt am 01.11.2020 in Kraft.
Alle ausstellungsberechtigten Energieberater dürfen zukünftig auch Nichtwohngebäude bilanzieren. Das bedeutet, dass die Einschränkungen für Handwerker hier fallen. Fehler bei der Ausweiserstellung werden zukünftig mit Bußgeldern bewehrt.
Es wird eine „obligatorische „Energieberatung beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern geben, sofern diese kostenlos angeboten wird. Hier ist also abzuwarten, ob der Staat hier ein Förderprogramm auflegen wird oder ob die Energieberater ehrenamtlich tätig werden wollen.
Spätestens ab 01.01.2024 darf nur noch mit DIN 18599 bilanziert werden. Das wird für viele Büros eine enorme Umstellung werden.
Bei Neubauten ändert sich nicht viel, die energetischen Anforderungen wurden im Wesentlichen übernommen. Lediglich im Bereich der gebäudenahen Stromerzeugung (PV, KWK) ergeben sich größere Änderungen. Spannend ist auch, dass man bei Bezug von „Biogas“ auch mit der Gasbrennwertheizung den erneuerbaren Anteil nachweisen darf. Hervorragende Lobbyarbeit von Heizungsbauern und Industrie: Eigentlich ist schon lange bekannt, dass die Herstellung von „Biokraftstoffen“ zu einer Konkurrenzsituation mit Lebensmittelproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen führt.
Die DIN 18599 muss erst ab 01.01.2024 zwingend eingesetzt werden.
Wohn- und Nichtwohngebäude unterscheiden sich im Wesentlichen in der Anlagentechnik. Doch selbst hier ist eine Annäherung festzustellen: Durch die zunehmende Klimatisierung von Wohngebäuden und die obligatorischen Lüftungsanlagen nähern sich die Gebäude hier an. Die Gebäudehülle von Nichtwohngebäuden sollte meines Erachtens für einen verantwortungsvollen Betrieb ebenfalls in besserer Qualität als vorgeschrieben, ausgeführt werden. Die großen Unterschiede liegen dann in der Zonierung: Hier kann die Nutzung bei Nichtwohngebäuden unter Umständen präziser abgebildet werden als bei Wohngebäuden.
Gut ist, dass der gebäudenahen Stromproduktion eine höhere Bedeutung zugemessen wird und dass die Berechtigung zur Bewertung von Nichtwohngebäuden nicht mehr zwingend an eine akademische Ausbildung gebunden ist.
Verheerend ist der Verzicht auf ambitionierte Ziele zum verbesserten Klimaschutz. Die Grenzwerte für Neubauten sind weit davon entfernt, 2050 einen CO2-neutralen Gebäudebestand realisieren zu können. Wenn man dieses Ziel ernsthaft verfolgen würde, müsste der Passivhausstandard als Bauweise gesetzlich verankert werden. Schließlich sollen Neubauten ja für 80 Jahre betrieben werden. Nach wie vor sind Energieausweise wertloses Papier, solange es verschiedene Bewertungsstandards gibt. Auch hier hat sich leider nichts geändert.
Weiterhin ist eine Überwachung des Vollzugs des GEG immer noch nicht vorgesehen. Es wird also munter gebaut und bestätigt, ohne dass die Bauämter wenigstens Stichproben prüfen würden!
Herr Preisendörfer, ich danke Ihnen für dieses Gespräch
Während der Fortbildung erlangen Sie notwendige Kenntnisse, den energetischen Ist-Zustand von Wohn- & Nichtwohngebäuden ganzheitlich zu erfassen, energetisch zu bewerten und Modernisierungspläne (unter Betrachtung von Fördermitteln) zu erstellen.
Online-Kurs
Dauer 292 UE
2 Termine ab 15.01.2025
an Ihrem PC
Gebäudeenergieberater, die bisher nur für Wohngebäude aktiv waren und sich zukünftig den Nichtwohngebäudemarkt erschließen möchten, können diesen Kurs besuchen, um eine Eintragung auf der Energieeffizienz-Expertenliste zu erlangen
Seminar
Dauer 80 UE
4 Termine ab 21.01.2025
an 1 Ort verfügbar
Energieberater für Nichtwohngebäude können mit diesem Kurs die Grundlage für eine Energieberatung im Mittelstand und Unternehmen erlangen nach DIN EN 16247.
Webseminar
Dauer 16 UE
2 Termine ab 10.04.2025
an Ihrem PC