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Weiterbildung ist für Schornsteinfeger und Energieberater unumgänglich und wichtig. Weiterbildung kostet und kann mitunter auch recht kostspielig werden. Der Bund, die Bundesländer und auch verschiedenen andere Institutionen unterstützen hier mit verschiedensten Fördermitteln. Wir möchten auf dieser Seite einen Überblick über einige Fördermittel geben. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Ob Fördergelder bewilligt werden, hängt häufig auch von der persönlichen Situation des Interessenten ab (Alter, Einkommen, Familienstand usw.) und kann deshalb nur im Einzelfall geprüft werden.

Bundesweite Förderungsmöglichkeiten im Überblick

Das AFBG fördert die Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, oder Betriebswirt/in.

Voraussetzung:

Abgeschlossene Erstausbildung. Erfüllen müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation). Es müssen mindestens 400 Gesamtunterrichtsstunden erbracht worden sein.

Fördersumme:

Die Förderung beinhaltet Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.)

  • So können Sie zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (einkommens- und vermögensunabhängig) einen Beitrag in Höhe der anfallenden Gebühren, bis max. 15.000 Euro, erhalten.
  • 40 Prozent der Förderung erhalten Sie als Zuschuss. Für den Rest erhalten Sie ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
  • Alleinerziehende, die Kinder unter 10 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag 130 Euro erhalten. Diesen erhalten Sie komplett als Zuschuss.

Wer kann gefördert werden?

Alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten.

Dabei sind in Vollzeit (3 Jahre) mindestens 25 Unterrichtsstunden / Woche oder in Teilzeit (4 Jahre) mindestens 18 Unterrichtsstunden / Monat zu absolvieren.

Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden.

Weitere Infos

Informationen, schriftlicher Antrag, Adressen, Förderrechner und Formblätter bei: Bundesministerium (BM) für Bildung und Forschung und beim BM Arbeit- und Soziales

www.aufstiegs-bafoeg.de

Hier finden Sie die notwendigen Formulare. Sie können sie direkt herunterladen oder am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die für Sie zuständige Behörde des Bundeslandes senden.

Bundesländerspezifische Förderungsmöglichkeiten im Überblick

Gefördert werden berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Fach-, Methoden-, und Sozialkompetenz dienen.

Voraussetzung:

Förderung abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens:

  • mehr als 20.000 €, bzw. 40.000 € bei gemeinsam Veranlagten.
  • weniger als 20.000 €, bzw. 40.000 € bei gemeinsam Veranlagten, wenn die Kosten der Weiterbildung höher sind als 1.000,00 €

Fördersumme:

Einmal pro Jahr 60% der entstandenen Weiterbildungskosten; pro Weiterbildung maximal 600,00 €. Vollzuschuss; muss nicht zurückgezahlt werden.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden können Beschäftigte, Antragstellende mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz.

Weitere Infos:

https://esf.rlp.de/qualischeck/

Voraussetzungen:

Der Bildungsscheck soll Beschäftigte und Unternehmen dabei unterstützen, ihre Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch lebensbegleitendes Lernen zu verbessern. Mit dem Bildungsscheck gewährt das Land NRW mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds einen Zuschuss zu den Ausgaben für die berufliche Weiterbildung.

Erklärung:

Diesen Zuschuss erhält die auf dem Bildungsscheck eingetragene Person nicht direkt. Vielmehr wird Unternehmen oder Beschäftigten durch den Bildungsscheck die Möglichkeit eröffnet, bei Buchung eines Weiterbildungskurses bis zu 50% des Kursentgeltes, höchstens jedoch 500,00 € pro Bildungsscheck, entscheidend ist der auf dem Bildungsscheck ausgewiesene Betrag, mit dem Bildungsscheck zu begleichen.

Dabei ist zu beachten, dass Kursentgelte im Sinne des Bildungsschecks nur die Teilnahme- und Prüfungsentgelte sowie ggfs. Anmeldegebühren, nicht jedoch Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder gesondert ausgewiesene Teilnehmerbezogene Kosten für Lehr- und Lernmittel umfassen. Mit einem Bildungsscheck kann jeweils nur eine Weiterbildungsmaßnahme anteilig gefördert werden.

Voraussetzung für die Ausgabe des Bildungsschecks ist eine kostenlose Beratung in einer Beratungsstelle, die den Bildungsscheck ausstellen darf. Die Beratung muss vor Beginn einer Weiterbildung erfolgen.

Fördersumme:

Eine Bildungsprämie des Bundes erhalten Beschäftigte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 20.000,- Euro (und bei gemeinsam Veranlagten 40.000,- Euro) mit einem maximalen Zuschuss von 500,- Euro (50 Prozent der Kurskosten von max. 1.000,- Euro).

Wer kann gefördert werden?

Den Bildungsscheck können Beschäftigte, Berufsrückkehrende und Betriebe erhalten.

Im individuellen Zugang richtet sich der Bildungsscheck an Beschäftigte aus Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von max. 30.000,- Euro (max. 60.000,- Euro bei gemeinsamer Veranlagung). Dabei sollen ausdrücklich folgende Gruppen angesprochen werden:

  • Zugewanderte bzw. Menschen mit Migrationshintergrund (selbst oder ein Elternteil aus dem Ausland zugewandert)
  • Berufsrückkehrende
  • Beschäftigte ohne Berufsabschluss
  • Un- oder Angelernte oder länger als vier Jahre nicht im Ausbildungsberuf tätig
  • Ältere ab 50 Jahren
  • atypisch Beschäftigte
  • befristet Beschäftigte
  • Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer
  • geringfügig Beschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte bis 20 Stunden/Woche
  • Im betrieblichen Zugang richtet sich der Bildungsscheck an kleinere und mittlere Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten. Schwerpunkt sind hier Beschäftigte mit einem jährlichen Arbeitnehmer brutto von maximal 39.000,- Euro.

Weitere Infos:

https://www.mags.nrw/bildungsscheck

https://www.weiterbildungsberatung.nrw/beratung/beratungsstellensuche

Voraussetzungen:

Gefördert werden Qualifizierungen und Weiterbildungen mit einem Wert von über 250,00 €, wenn Sie arbeitsplatzsichernd für die Beschäftigten und / oder wettbewerbsfördernd für das Unternehmen sind.

Grundsätzlich ist eine Begründung des Arbeitgebers vorzulegen.

Es muss zunächst ein Beratungsgespräch bei der Beratungsstelle PUNKT Bildungsmanagement geführt werden. Bei Beschäftigten muss der Arbeitgeber zuvor die Notwendigkeit der Weiterbildung bescheinigen. Wird der Antrag bewilligt, reicht der Antragsteller den Weiterbildungsbonus beim Kursanbieter ein. Dieser rechnet direkt mit der Beratungsstelle ab.

Fördersumme:

Je nach Zielgruppe beträgt die Förderung zwischen 50 und 100 % der Fortbildungskosten, bis zu maximal 2000,– € pro Person alle zwei Jahre.

Wer wird gefördert?

  • Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als 250 Mitarbeitern
  • gering qualifizierte oder ungelernte Beschäftigte
  • Selbstständige
  • Personen mit Migrationshintergrund
  • Auszubildende
  • Alleinerziehende
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Auch Existenzgründer und Selbstständige im ALG I- und ALG II-Bezug
  • sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im ALG II-Bezug (Aufstocker) und
  • Beschäftigte im „Hamburger Modell“.

Weitere Infos:

Der Weiterbildungsinteressierte muss den vollständigen Antrag vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zwei P PLAN:PERSONAL GmbH (Hamburg) einreichen. Der Antrag kann bei der zwei P PLAN:PERSONAL GmbH (Hamburg) angefordert werden oder auf deren Internetseite ( www.weiterbildungsbonus.net ) heruntergeladen werden.

Voraussetzungen:

Antragsberechtigt sind Beschäftigte in Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen, Auszubildende sowie Inhaber von Kleinstbetrieben und Freiberufler mit weniger als zehn Mitarbeitern in Schleswig-Holstein.

Nicht gefördert werden u.a. Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Gebietskörperschaften, Weiterbildungsmaßnahmen in Religionsgemeinschaften, Beschäftigte einer Weiterbildungs-einrichtung für selbst durchgeführte Maßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen der Landwirtschaftskammer, Beschäftigte ausTransfergesellschaften, arbeitlos gemeldete Personen sowie Personen, die mehr als 15 Stunden / Woche erwerbstätig sind und aufstockende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen.

In Hinblick auf eine Abgrenzung zur Bildungsprämie des Bundes ist der Weiterbildungsbonus nur in folgenden Fällen anwendbar:

  • bei Weiterbildungsmaßnahmen von 160 EUR bis max. 1.000 EUR Gesamtkosten, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen des Förderempfängers über 20.000 EUR (bzw. 40.000 EUR für Zusammenveranlagte) oder der Umfang der Erwerbstätigkeit des Förderempfängers weniger als 15 Stunden / Woche beträgt,
  • bei Weiterbildungsmaßnahmen über 1.000 EUR bis max. 3.000 EUR: Wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen des Förderempfängers unter 20.000 EUR (bzw. 40.000 EUR für Zusammenveranlagte) liegt, muss die Weiterbildung in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
  • Die Gesamtkosten der Weiterbildung dürfen 3.000 EUR nicht überschreiten und der Weiterbildungsbonus kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Das Weiterbildungsseminar muss mindestens 16 Stunden und soll nicht mehr als 400 Stunden umfassen.
  • Mindestens 50% der Seminarkosten müssen vom Arbeitgeber bzw. vom Freiberufler oder Kleinstunternehmer getragen werden.
  • Bei Förderung eines Beschäftigten muss dieser entweder seinen Wohnsitz oder seine Arbeitsstelle in Schleswig- Holstein haben.
  • Bei Förderung von Auszubildenden muss es sich um Weiterbildungsinhalte handeln, die nach der Ausbildungsordnung nicht Bestandteil der Ausbildung sind.
  • Bei Förderung von Inhabern von Kleinstbetrieben und Freiberuflern sollte die Weiterbildung bei einem zertifizierten Weiterbildungsträger stattfinden.
  • Das Weiterbildungsseminar soll möglichst bei einem Weiterbildungsträger in Schleswig-Holstein stattfinden.
  • Die Voraussetzungen der Rahmenrichtlinie Priorität Sache C – Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen müssen erfüllt sein.
  • Der Weiterbildungsbonus darf von einem Förderempfänger nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden.
  • Kosten der Gesamtmaßnahme dürfen 3.000 Euro nicht übersteigen.
  • Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen der Förderempfängerin / des Förderempfängers unter 20.000 € (bzw. 40.000 € für Zusammenveranlagte), muss die Weiterbildung ab sofort in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.

Fördersumme:

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Kosten des Weiterbildungsseminars.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50% der Seminarkosten, maximal jedoch 1.500 EUR je Seminar und Teilnehmer. Die Bagatellgrenze liegt bei 160 EUR Seminarkosten.

Weitere Infos:

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Arbeitsmarkt- und Strukturförderung
Fleethörn 29–31
24103 Kiel
Tel. (04 31) 99 05-22 22
E-Mail: foerderprogramme@ib-sh.de

https://www.ib-sh.de/die-ibsh/foerderprogramme-des-landes/landesprogramm-arbeit/landesprogramm-arbeit-aktion-c4

Weitere Fördermöglichkeiten finden Sie unter www.foerderdatenbank.de