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Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die Anforderungen und Verfahren für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerungsanlagen, Abgasanlagen und anderen relevanten Einrichtungen. Mit der Inkraftsetzung der 3. KÜOÄndV Anfang 2025 wurden einige wesentliche Änderungen an der bestehenden KÜO vorgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur alten Fassung detailliert dargestellt.
Alte Fassung: Der Anwendungsbereich war auf bestimmte Feuerungsanlagen und Abgasanlagen beschränkt.
Neue Fassung: Der Anwendungsbereich wurde erweitert, um auch neue Technologien und alternative Energien zu berücksichtigen. Dies schließt beispielsweise Biomasseanlagen und moderne Heizsysteme ein.
Alte Fassung: Einige Begriffe waren nicht klar definiert, was zu Interpretationsspielräumen führte.
Neue Fassung: Es wurden präzisere Definitionen für Begriffe wie „Feuerungsanlage“, „Abgasanlage“ und „Überprüfung“ eingeführt, um Missverständnisse zu vermeiden.
Alte Fassung: Die Frequenz der Kehr- und Überprüfungsarbeiten war starr geregelt.
Neue Fassung: Die Frequenz kann nun flexibler gestaltet werden, abhängig von der Art der Anlage und deren Nutzung. Dies ermöglicht eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten und reduziert unnötige Belastungen für Betreiber.
Alte Fassung: Die Durchführung war ausschließlich den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten.
Neue Fassung: Es wird nun auch anderen qualifizierten Fachkräften erlaubt, bestimmte Überprüfungen durchzuführen, sofern sie die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können. Dies fördert den Wettbewerb und die Verfügbarkeit von Dienstleistungen.
Alte Fassung: Die Dokumentationspflichten waren weniger detailliert.
Neue Fassung: Es wurden spezifische Anforderungen an die Dokumentation eingeführt, einschließlich der Notwendigkeit, digitale Protokolle zu führen. Dies erleichtert die Nachverfolgbarkeit und Transparenz der durchgeführten Arbeiten.
Alte Fassung: Die Sanktionen waren vage und wenig konkretisiert.
Neue Fassung: Es wurden klare Regelungen für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Kehr- und Überprüfungspflichten eingeführt, einschließlich möglicher Bußgelder und weiterer rechtlicher Konsequenzen.
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie 5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. 6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8, | 4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie 7. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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(3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. | 3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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— | 1.4 | Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a | 25,0 |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5 3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5 3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0 3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) | | 3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 3.3.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen | 1,5 3.3.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0 3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 3.4.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen | 1,5 3.4.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0 3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) | 10,0 3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) | |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0 3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 8,0 3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0 3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) | 2,0 3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) | 8,0 3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0 | 3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0 3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG), je Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) | 3.8.1 | Grundwert | 8,0 3.8.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0 3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) | 3.10.1 | Grundwert | 2,0 3.10.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) | 3.11.1 | Grundwert | 8,0 3.11.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) |
Text alte Fassung | Text neue Fassung |
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3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 35,0 3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 45,0 | 3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0 3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0 |
Die Änderungen gemäß Artikel 1 der 3. KÜOÄndV, die Anfang 2025 in Kraft treten, bringen eine Vielzahl von Anpassungen mit sich, die sowohl den Anforderungen an moderne Heiztechnologien als auch den Bedürfnissen der Betreiber Rechnung tragen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs, die Flexibilisierung der Kehr- und Überprüfungspflichten sowie die Einführung klarer Dokumentations- und Sanktionsregelungen sind Schritte in die richtige Richtung, um die Sicherheit und Effizienz von Feuerungs- und Abgasanlagen zu gewährleisten.
Diese Reformen zielen darauf ab, die Qualität der Dienstleistungen im Bereich der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu verbessern und gleichzeitig den administrativen Aufwand für die Betreiber zu reduzieren. Es bleibt zu hoffen, dass die neuen Regelungen sowohl den Fachkräften als auch den Anlagenbetreibern zugutekommen und zu einer höheren Akzeptanz und Umsetzung der KÜO führen.